Die folgenden Informatonen sind der Internetseite des Steuerportals MV entnommen worden. http://www.steuerportal-mv.de
Rentenempfänger im Ausland
Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber bestimmte inländische Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beziehen
sind mit diesen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zählen auch aus Deutschland stammende Renteneinkünfte zu den inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 EStG. Die Einkommensteuer auf Renteneinkünfte wird im Wege
der Veranlagung erhoben. Dies bedeutet, dass für die Festsetzung der Einkommensteuer die Abgabe einer Steuererklärung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist.
Dem Finanzamt Neubrandenburg ist zentral die
Zuständigkeit für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland übertragen worden, die nicht aus anderen Gründen bereits in Deutschland veranlagt werden (zum Beispiel wegen anderer
inländischer Einkünfte). Soweit Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen ihrer Rente veranlagt werden, müssen Sie daher Ihre
Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einreichen.
Die Gesetzesänderung zur Besteuerung der Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland trat mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in Kraft. Daher besteht die Steuerpflicht ab dem
Veranlagungszeitraum 2005. Das Finanzamt wird im Rahmen der Veranlagung Ihrer Steuererklärung unter Berücksichtigung der mit Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen feststellen, ob und
in welcher Höhe tatsächlich eine Steuerschuld entstanden ist.
Beschränkt Steuerpflichtige können auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, wenn sie ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 Prozent aus Deutschland beziehen oder die
nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen (§ 1 Absatz 3 EStG). Aufgrund des Antrags auf unbeschränkte Steuerpflicht können - anders als bei
beschränkter Steuerpflicht - personenbezogenen Steuervergünstigungen sowie eine Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden (siehe
beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag).
Im Folgenden werden die Einzelheiten zum Besteuerungsverfahren von Rentenempfängern mit Wohnsitz im Ausland dargestellt. Fragen zu Ihren Rentenzahlungen - beispielsweise zur Berechnung der Rente
und zu Zahlungen ins Ausland - sind an die jeweiligen Rententräger (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund) zu richten, da es sich um zwei unterschiedliche, organisatorisch voneinander getrennte
Behörden bzw. Institutionen handelt.
Welche Renten sind in Deutschland steuerpflichtig?
Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland und beziehen eine Rente aus Deutschland und möchten wissen, ob auch Ihre Rente in Deutschland steuerpflichtig ist und ob auch Sie daher in Deutschland eine
Steuererklärung abgeben müssen? Mehr dazu erfahren sie
hier.
Welches Finanzamt ist zuständig, wenn Sie noch weitere inländische oder ausländische Einkünfte beziehen?
Die Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Neubrandenburg betrifft nur Steuerpflichtige, die mit Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG (ab 2005) oder § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG (ab 2009) zu veranlagen
sind. Welche Folgen sich ergeben, wenn Sie weitere inländische oder ausländische Einkünfte haben und ob das Finanzamt Neubrandenburg auch für Ihre Steuererklärung zuständig ist, erfahren Sie
hier.
Beschränkt steuerpflichtig oder unbeschränkt steuerpflichtig auf Antrag?
Worin liegt der Unterschied zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht? Welches Steuererklärungsformular müssen Sie einreichen und unter welchen Voraussetzungen können Sie einen Antrag
auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen? Mehr dazu erfahren Sie
hier.
In welcher Höhe wird die Rente in Deutschland besteuert?
Die Rente zählt zu den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG. In welcher Höhe Ihre Rente steuerpflichtig ist und tatsächlich besteuert wird, erfahren Sie
hier.
Muss auch dann eine Steuererklärung eingereicht werden, wenn aufgrund eines Doppelbesteuerungs-abkommens (DBA) Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutsche Rente zusteht?
Wenn Sie aus Deutschland ausschließlich Renteneinkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 10 Einkommensteuergesetz beziehen (welche darunter fallen finden Sie
hier), wird auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland verzichtet, wenn Sie Ihren Wohnsitz ausschließlich in folgenden Ländern haben:
hier
Empfangsbevollmächtigter
Es besteht die Möglichkeit, einen Empfangsbevollmächtigen in Deutschland zu benennen, der zur Entgegennahme von Schriftstücken und Verwaltungsakten (z. B. Steuerbescheide) ermächtig ist. Das
Finanzamt ist befugt, die Benennung eines Empfangsbevollmächtigen zu verlangen (§ 123 AO).
Vordrucke
Vordrucke erhalten Sie hier.
Postanschrift für die Sonderzuständigkeit Rentenempfänger im Ausland
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140
17041 Neubrandenburg
Kommunikation per E-Mail
Anfragen zum Thema Rentenbesteuerung im Ausland können Sie auch per E-Mail an ria@finanzamt-neubrandenburg.de senden. Wenn Sie dem Finanzamt
per E-Mail schreiben, bedeutet dies jedoch nicht, dass Sie automatisch eine Antwort per E-Mail erhalten. Die gesetzlichen Bestimmungen und weitere Hinweise zum E-Mailverkehr finden Sie hier.