Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers„ verpflichtet (§14a Abs.5 Satz 1 UStG).
In dieser Rechnung darf ein gesonderter Umsatzsteuerausweis nicht erfolgen (§14a Abs. 5 Satz 2 UStG).
Erbringt ein Unternehmer eine Leistung, die keine Bauleistung im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG ist, und bezeichnet er sie dennoch in der Rechnung als Bauleistung, ist der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht automatisch Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG.
D.h. die Anwendung der Vorschrift des § 13b UStG hängt nicht davon ab, wie der leistungserbringende Unternehmer seine Rechnung ausstellt.
Liegen die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG vor, wird der Leistungsempfänger in jedem Fall Steuerschuldner, auch wenn in der Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird und/oder der Hinweis auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers„ fehlt bzw. eine andere Formulierung verwendet wird.
In diesen Fällen müsste vielmehr der gesonderte Umsatzsteuerausweis korrigiert werden (Rechnungskorrektur).
Quelle: NWV Verlag Arbeitshilfe Oktober 2014 - Thomas Meurer